7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 36 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB.