6.5. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.B._____, Rechtsanwältin Rosa Renftle, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'775.45 wurde mit Berufung im Zusammenhang mit den beantragten Freisprüchen sowie der Genugtuung angefochten. Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wird und B.B._____ eine Genugtuung zugesprochen wird, ist auf die Höhe der Entschädigung nicht zurückzukommen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten aufgrund der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse sofort zurückzufordern (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).