6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenverteilung zu korrigieren. Entsprechend hat der Beschuldigte die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.