Ehefrau gehandelt hat. Der älteste Sohn des Beschuldigten, K._____, gab zudem an, lediglich einen kleinen Teil der Immobilie finanziert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28). Unter diesen Umständen erlaubt die finanzielle Situation des Beschuldigten die sofortige Rückzahlung der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung (ohne die Übersetzungskosten). Dem Umstand, dass der Beschuldigte möglicherweise nicht sofort über genügend flüssige Mittel verfügt, da das Vermögen in der Liegenschaft investiert ist, kann mit einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen angemessen Rechnung getragen werden.