Nichts daran zu ändern vermögen die Ausführungen des Beschuldigten, die Immobilie sei mit gespartem Erwerbseinkommen der Ehefrau finanziert worden, sagte er doch anlässlich der Berufungsverhandlung selbst aus, dass mit seinem Einkommen jeweils die laufenden Rechnungen und Lebenshaltungskosten der Ehegatten bzw. fünfköpfigen Familie gedeckt worden seien und das Einkommen der Ehefrau gespart worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). Daraus erhellt, dass es sich bei den Ersparnissen um solche der Ehegatten und nicht nur der - 35 -