Mithin befindet sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihm eine sofortige Rückzahlung, erlauben. Nichts daran zu ändern vermögen die Ausführungen des Beschuldigten, die Immobilie sei mit gespartem Erwerbseinkommen der Ehefrau finanziert worden, sagte er doch anlässlich der Berufungsverhandlung selbst aus, dass mit seinem Einkommen jeweils die laufenden Rechnungen und Lebenshaltungskosten der Ehegatten bzw. fünfköpfigen Familie gedeckt worden seien und das Einkommen der Ehefrau gespart worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26).