Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten – ohne die Übersetzungskosten – im Umfang von Fr. 17'400.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Verfügt der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Fällung des Endentscheids über genügende Mittel, so ist die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung sofort zurückzuverlangen. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Unterlagen eingereicht. Daraus geht hervor, dass er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem ältesten Sohn am 17. Februar 2023 unter Aufnahme einer Hypothek eine Immobilie in Gemeinde S._____ gekauft hat.