Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung richtet sich nach § 9 Abs. 3bis AnwT, wobei zu differenzieren ist, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden sind, da der in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehene Stundenansatz erst auf dieses Datum hin von Fr. 200.00 auf Fr. 220.00 erhöht worden ist (zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 200.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen,