Die amtliche Verteidigerin ist jedoch von einem für das ganze Berufungsverfahren anwendbaren Regelstundenansatz von Fr. 220.00 ausgegangen. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung richtet sich nach § 9 Abs. 3bis AnwT, wobei zu differenzieren ist, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden sind, da der in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehene Stundenansatz erst auf dieses Datum hin von Fr. 200.00 auf Fr. 220.00 erhöht worden ist (zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2).