6.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Abzustellen ist grundsätzlich auf die von der amtlichen Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, ergänzt um den effektiven Aufwand für die Berufungsverhandlung. Die amtliche Verteidigerin ist jedoch von einem für das ganze Berufungsverfahren anwendbaren Regelstundenansatz von Fr. 220.00 ausgegangen.