6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 34 -