24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, womit auch die dadurch für den Beschuldigten einhergehende Beeinträchtigung seines Familienlebens verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.2 f.). Damit sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gemäss Art. 21 und Art. 24 SIS-II- Verordnung erfüllt und diese ist deshalb anzuordnen. 5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B.B._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.