Bei dieser Argumentation verkennt er jedoch, dass der mit der Landesverweisung einhergehende Eingriff in sein Privatleben nur aufgrund der Schwere seiner Delinquenz und der aus seinem Verhalten abgeleiteten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt ist. Damit beruhen sowohl der Landesverweis an sich als auch die Ausschreibung im SIS auf einer von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, womit auch die dadurch für den Beschuldigten einhergehende Beeinträchtigung seines Familienlebens verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.2 f.).