Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Der Beschuldigte lässt zwar ausführen, dass für ihn ein Leben im grenznahen Deutschland im Fall der Landesverweisung wünschenswert wäre und ihm den Kontakt zu seiner Familie, die in der Schweiz nahe der deutschen Grenze lebt, vereinfachen würde. Bei dieser Argumentation verkennt er jedoch, dass der mit der Landesverweisung einhergehende Eingriff in sein Privatleben nur aufgrund der Schwere seiner Delinquenz und der aus seinem Verhalten abgeleiteten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt ist.