wird der Beschuldigte auch zu einer relativ hohen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Dass er keine Vorstrafen aufweist und sich seit der Deliktsbegehung soweit ersichtlich wohlverhalten zu haben scheint, ändert an der Gefährdung nichts, da er im Zuge der vorliegenden Delikte mehrfach gewichtig delinquierte und ein erneutes Delinquieren nicht ausgeschlossen werden kann.