4.8. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Einerseits sind die Tatbestände der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mehr als einem Jahr bedroht (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Vom Beschuldigten geht zudem auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung aus, die eine Ausschreibung rechtfertigt.