Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des ebenfalls nicht unerheblichen privaten Interesses an einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz, erscheint eine Landeverweisung im mittleren Bereich von 10 Jahren als angemessen.