4.6. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls knapp zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53).