noch nachhaltig einsichtig ist. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko – auch bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten – für die Annahme eines hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteil des - 32 - Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3. mit Hinweisen). Nach dem Dargelegten wiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung insgesamt vergleichsweise schwer, es ist von hohen öffentlichen Interessen auszugehen.