entfallen. Es gilt nämlich zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Es bestehen denn auch nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Diese ergeben sich in erster Linie aus seinem sehr hohen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er hinsichtlich der schweren Sexualstraftaten verfügt hat. Mithin war er zur Befriedigung seines Sexualtriebs dazu bereit, ein geistig retardiertes Opfer gleich mehrfach zu vergewaltigen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte weder aufrichtig reuig