_ bewusst und mehrfach für die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt und mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr und Oralverkehr sowie weitere sexuelle Handlungen vollzogen. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Auch wenn dem Beschuldigten – aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und fehlender weiterer Anhaltspunkte – keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, lässt dies die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht