Insoweit sich der Beschuldigte darauf beruft, dass seine beiden jüngsten Söhne noch in Ausbildung und finanziell von ihm abhängig seien, ist dies für die Frage der Landesverweisung nicht von entscheidender Bedeutung, zumal der Beschuldigte aktuell keinem Arbeitserwerb nachgeht und eine zu verbüssende Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren ansteht. Einer der Söhne absolviert aktuell eine KV-Lehre, diese wird nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe voraussichtlich abgeschlossen sein. Ein Sohn plant zudem nach dem Gymnasium ein Studium zu beginnen. Hierbei ist zwar nicht klar, wann dieses abgeschlossen sein wird.