Es bestünde zudem die Möglichkeit, den Kontakt zu den in der Schweiz verbleibenden Familienmitgliedern über moderne Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen im Heimatland oder einem von der Landesverweisung nicht betroffenen Land aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5). So hat K._____, der älteste Sohn des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auch ausgeführt, dass er den Kontakt zu seinem Vater im Falle einer Landesverweisung weiterhin pflegen und ihn gelegentlich in Sri Lanka besuchen würde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30).