Unter diesen Vorzeichen würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschuldigten zur Ehefrau und zum minderjährigen Sohn und damit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren. Nicht entscheidend ist nach dem Gesagten, ob auch die bereits volljährigen Söhne (Jahrgänge 2000 und 2003), die im gleichen Haushalt leben, ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen.