4.4.3. Die Landesverweisung würde die Ehefrau und die Söhne des Beschuldigten, mit denen der Beschuldigte zusammenlebt, direkt betreffen, wobei die Ehefrau und der minderjährige Sohn in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Der Beschuldigte ist mit seiner Ehefrau seit 1999 verheiratet. Sie ist die Ehe mit der Erwartung eines gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz eingegangen und ist entsprechend unzufrieden mit dem deliktischen Verhalten des Beschuldigten. Es ist davon auszugehen, dass die Beziehung zur Ehefrau trotz der anhaltenden Ehekrise in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Der jüngste Sohn ist 17 Jahre alt (Jahrgang 2007).