Dies auch wenn er angibt, in Sri Lanka keine Angehörigen mehr zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Sicherlich vermögen ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Der Beschuldigte leidet weder an gesundheitlichen Problemen, die einer Wegweisung in sein Heimatland entgegenstünden, noch sind irgendwelche Gründe ersichtlich, die dem Vollzug einer Landesverweisung entgegenstünden. Zusammengefasst erscheint eine soziale und berufliche Integration unter den vorliegenden Umständen bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich.