Beruflich erscheint eine Integration in Sri Lanka möglich. Er kann den Beruf des Portiers oder des Reinigungsfachmanns auch dort ausüben, wobei er von der langjährigen Berufserfahrung in der Schweiz profitieren kann. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Die soziale Reintegration des Beschuldigten erscheint aufgrund der Verbundenheit mit der Kultur ohne Weiteres möglich und zumutbar. Dies auch wenn er angibt, in Sri Lanka keine Angehörigen mehr zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18).