Aufgrund der langen Berufstätigkeit ist von einer Teilnahme am Wirtschaftsleben und damit einhergehend einer gewissen beruflichen Integration auszugehen. Jedoch führt dieser Aspekt alleine in der Gesamtbetrachtung nicht zur Annahme einer insgesamt besonders gelungenen Integration (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.5.2). Er hat im Februar 2023 gemeinsam mit seiner Ehefrau, und zu einem kleinen Teil mit dem ältesten Sohn, eine Immobilie erworben und hierfür eine Hypothek aufgenommen.