Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten ist als mangelhaft zu bezeichnen. Er verfügt in der Schweiz über keine sozialen Kontakte. Es fehlen vertiefte Beziehungen. Sein soziales Beziehungsnetz besteht und erschöpft sich hauptsächlich in der Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, was nicht für eine besondere Integration spricht. In der Schweiz ist der Beschuldigte zudem weder in einem Verein aktiv, noch ist sonst ein besonderes Engagement für die Gesellschaft ersichtlich.