Für das gemeinsame Leben sei am 7. Februar 2023 vom Beschuldigten, seiner Ehefrau und dem ältesten Sohn K._____ gemeinsam eine Immobilie gekauft worden. Die familiären Beziehungen erscheinen damit intakt, zumal es nicht auf eine gelebte intime Beziehung zwischen den Ehegatten ankommt. Die Ehefrau des Beschuldigten ist erwerbstätig. Die Ehefrau und der älteste Sohn verfügen jeweils über eine Niederlassungsbewilligung, die beiden jüngeren Söhne über einen Schweizer Pass (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 26 ff.). Insgesamt ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den Söhnen, insbesondere dem minderjährigen Sohn auszugehen.