Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er wohnt mit seiner Ehefrau, dem 17-jährigen Sohn und den zwei volljährigen Söhnen zusammen in Gemeinde S._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, was von seinem Sohn K._____ bestätigt wurde, dass er und seine Ehefrau sich getrennt haben. Jedoch würden sie im Sinne einer Wohngemeinschaft mit getrennten Schlafzimmern weiterhin zusammenleben und den Alltag teilweise zusammen verbringen, namentlich koche die Ehefrau weiterhin für ihn. Für das gemeinsame Leben sei am 7. Februar 2023 vom Beschuldigten, seiner Ehefrau und dem ältesten Sohn K.___