4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Er hat mit den Vergewaltigungen, sexuellen Nötigungen und den Freiheitsberaubungen gleich mehrere Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66 Abs. 1 lit. g und h StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.