Insbesondere im Hinblick auf die Zeitspanne bis zur Anklageerhebung und die gesamte Verfahrensdauer ist eine nicht mehr unerhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Diese ist im Umfang von einem Jahr strafmindernd zu berücksichtigen, womit sich eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren ergibt. 3.7. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). 3.8. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von einem Tag (15. November 2019) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).