Er ist aktuell arbeitslos und auf Stellensuche, da er seine langjährige Arbeitsstelle im Zuge des Strafverfahrens verloren habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 26 - Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten strafmindernd aus. 3.6. Strafmindernd zu berücksichtigen ist vorliegend sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.