Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der 62- jährige Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern unter einem Dach, die Ehe ist allerdings stark belastet. Gesundheitlich geht es ihm gut. Er ist aktuell arbeitslos und auf Stellensuche, da er seine langjährige Arbeitsstelle im Zuge des Strafverfahrens verloren habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.).