Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat zwar zugegeben, dass es zu Geschlechtsverkehr und weiteren sexuellen Handlungen gekommen ist, jedoch hat er bei sämtlichen angeklagten Handlungen abgestritten, dass diese gegen den Willen von B.B._____ erfolgt sind bzw. angegeben, es habe sich um eine Liebesbeziehung gehandelt. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer hinsichtlich