Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein enger sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zur sexuellen Nötigung am Wohnort von B.B._____ besteht. Dadurch erscheint der Gesamtschuldbeitrag erheblich vermindert. Es rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung um 3 Monate auf 5 ¾ Jahre Freiheitsstrafe. 3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet, was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1).