Der Beschuldigte ist auch hinsichtlich der Nötigung planmässig vorgegangen, hat er doch bewusst einen Zeitpunkt gewählt, von dem er wusste, dass B.B._____ allein zuhause sein würde. Im Übrigen ist sein Verhalten aber nicht über das für eine Nötigung Notwendige hinaus- - 25 - gegangen. Zum hohen Mass an Entscheidungsfreiheit siehe oben. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Nötigungen von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.