Dafür hat er geklingelt und sie aufgefordert zu öffnen, andernfalls «etwas passiere», sodass sie Angst bekam und sodann gegen ihren Willen die abgeschlossene Haustür geöffnet hat und den Beschuldigten hereinliess. Dass sich B.B._____ gegen ihren Willen veranlasst sah, dem Beschuldigten die Haustür zu öffnen und ihn in die Familienwohnung zu lassen, stellt eine knapp leichte bis mittelschwere Einschränkung ihrer Willensbildung bzw. Handlungsfreiheit dar.