Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat B.B._____ vorgängig zum Vorfall der sexuellen Nötigung bei ihr zuhause dazu genötigt, ihm die Türe zu öffnen und ihn in die Wohnung zu lassen. Dafür hat er geklingelt und sie aufgefordert zu öffnen, andernfalls «etwas passiere», sodass sie Angst bekam und sodann gegen ihren Willen die abgeschlossene Haustür geöffnet hat und den Beschuldigten hereinliess.