Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein sehr enger sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zu den Vergewaltigungen besteht. Dadurch erscheint der Gesamtschuldbeitrag erheblich vermindert. Es rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung um 6 Monate auf 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe. 3.4.4. In Bezug auf die Nötigung ergibt sich Folgendes: