Der Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Abs. 1 StGB schützt die körperliche (Fort-)Bewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Der Beschuldigte hat B.B._____, die nach Hause wollte, während der Dauer der Vergewaltigungen und dem Oralverkehr, anlässlich welcher er sich zu ihr auf den Rücksitz begeben und die Autotüren zugemacht hatte, der Bewegungsfreiheit beraubt. Dass er keine körperliche Gewalt angewendet hat, ist neutral zu bewerten. Hingegen wirkt sich wiederum verschuldenserhöhend aus, dass er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat (siehe dazu oben).