Insgesamt ist das Vorgehen nicht über den Tatbestand der sexuellen Nötigung hinausgegangen. Auch wenn das Verschulden nicht zu bagatellisieren ist, ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte von einem noch knapp leichten Verschulden und einer angemessenen Einzelstrafe von 9 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass sich die sexuellen Nötigungen wiederum gegen B.B._____ gerichtet haben und in einem engen Zusammenhang zu den Vergewaltigungen stehen. Es ist aber keinesfalls einerlei, ob es nebst den Vergewaltigungen zu Oralverkehr - 24 -