Beim Vorfall bei B.B._____ zuhause hat der Beschuldigte mit seinem Penis ihre Vagina berührt, ohne jedoch in sie einzudringen. Dabei handelt es sich um eine der Vergewaltigung zwar ähnliche Handlung, jedoch ist durch das fehlende Eindringen von einer wesentlich geringeren Eingriffsintensität in das geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität auszugehen, zumal keine körperlichen Schmerzen entstanden sind. Insgesamt ist das Vorgehen nicht über den Tatbestand der sexuellen Nötigung hinausgegangen.