Auch wenn jeder unerwünschte orale Verkehr für das Opfer als schwer empfunden wird, so handelt es sich insgesamt im Vergleich zu den denkbaren Formen vorliegend doch um eine eher leichtere Form. Was im Übrigen die Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die Erwägungen im Rahmen der Einsatzstrafe verwiesen werden. Die Einzelstrafe ist auf 1 ½ Jahre anzusetzen.