hat das Glied des Beschuldigten zwar in den Mund nehmen müssen. Gestützt auf ihre (diesbezüglich fehlenden) Ausführungen ist zu Gunsten des Beschuldigten jedoch davon auszugehen, dass er dies weder durch Gewalt erzwungen hat noch, dass er in der Folge starke Vor- und Rückbewegungen, welche einen Brechreiz hätten auslösen können, vollzogen hat. Zudem ist es sodann ausserhalb des Mundes – sehr wahrscheinlich beim Geschlechtsverkehr unter Verwendung eines Kondoms – zum Samenerguss gekommen. Auch wenn jeder unerwünschte orale Verkehr für das Opfer als schwer empfunden wird, so handelt es sich insgesamt im Vergleich zu den denkbaren Formen vorliegend doch um eine eher leichtere Form.