Daher hat sich das Gericht bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Handlung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, welchen das Gesetz für die Vergewaltigung festlegt. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche das Gericht unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120 E. 2.5). B.B._____ hat das Glied des Beschuldigten zwar in den Mund nehmen müssen.