Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren Vergewaltigungen nicht massgeblich voneinander unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Vergewaltigungen für sich betrachtet von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist.