Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum der möglichen Vergewaltigungsszenarien von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf den weiten ordentlichen Strafrahmen erscheint dafür eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 3.4. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 3.4.1. In Bezug auf die weiteren drei Vergewaltigungen ergibt sich Folgendes: