Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Diese sind dem Vergewaltigungstatbestand jedoch immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 und 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Erheblich verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Der sexuelle Kontakt ist nicht etwa aus einer vom Beschuldigten falsch verstandenen Situation heraus entstanden. Vielmehr ist er planmässig vorgegangen.